ARBEITGEBER KÖNNEN VOM VERURSACHER EINES KRANKENSTANDES DIE RÜCKERSTATTUNG DER LOHN- UND GEHALTSKOSTEN VERLANGEN:
- Nutzen Sie Ihr Regressrecht zur Kostensenkung.
- Klären Sie ob Drittverschulden vorliegt.
Regressrecht des Arbeitgebers bei drittverschuldeten Krankenständen
Ist eine (dritte) Person am Krankenstand des Arbeitnehmers schuld – z.B. durch die Verursachung eines Auto- oder Sportunfalls, hat der Arbeitgeber Anspruch auf den Ersatz des bezahlten Brutto-Krankenentgelts samt der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung.
Ersatzpflichtig sind auch die Sonderzahlungsanteile, kollektivvertragliche Krankengeldzuschüsse, einzelvertragliche Entgeltfortzahlungsbesserstellungen oder auch Firmenpensionen, die wegen drittverschuldeter Invalidität oder Berufsunfähigkeit vom Arbeitgeber zu zahlen sind.
Ein voller Regress setzt voraus, dass den Arbeitnehmer selbst kein Mitverschulden am Krankenstand trifft. Ein Mitverschulden des Arbeitnehmers vermindert die Höhe des Regressanspruches.
Der Regressanspruch richtet sich gegen den Verursacher des Krankenstandes oder gegen dessen Versicherung – wie z.B. im Falle eines Autounfalls gegen die Haftpflichtversicherung.
- Fragen Sie bei Krankenständen (vor allem aufgrund von Unfällen) stets Ihre Mitarbeiter, ob das Verschulden bei einer dritten Person liegt.
- Lassen Sie sich im Regressweg die aufgewendeten Kosten erstatten.
Ihre Fragen beantworte ich gerne persönlich – rufen Sie mich doch einfach an oder senden Sie mir ein E-Mail:
Robert Pürstinger
> +43 (0)664 2020498
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