WAS IST ZU BEACHTEN, WENN MITARBEITER ZWEI ODER MEHRERE DIENSTVERHÄLTNISSE HABEN?
- Höchstarbeitszeit und Ruhepausen müssen eingehalten werden.
- Die Verantwortung liegt beim Dienstgeber.
Mitarbeiter mit zwei Dienstverhältnissen
Wenn ein Dienstnehmer mehrere Beschäftigungsverhältnisse hat, dürfen laut Arbeitszeitgesetz die einzelnen Beschäftigungen zusammen die gesetzliche Höchstgrenze der Arbeitszeit nicht überschreiten. Die gesetzliche Höchstgrenze beträgt
- zwölf Arbeitsstunden pro Tag beziehungsweise
- 60 Arbeitsstunden in der Woche und
- 48 Arbeitsstunden im Durchschnitt von 13 Wochen.
Die gesetzlichen Ruhepausen und Ruhezeiten müssen ebenfalls eingehalten werden, wenn ein Mitarbeiter mehrere Jobs hat:
- Nach spätestens sechs Stunden Arbeitszeit muss eine Pause von 30 Minuten gemacht werden.
- Die tägliche Ruhepause muss elf Stunden und
- die Wochen(end)ruhe durchgehend 36 Stunden betragen.
Das Arbeitszeitgesetz wird von jenem Dienstgeber verletzt, bei dem die höchstzulässige Arbeitszeit überschritten oder die Ruhepause nicht eingehalten wird. Ein Verstoß gegen das Arbeitszeit- oder Arbeitsruhegesetz kann zur Verhängung einer Verwaltungsstrafe führen. Diese hat ausschließlich der Dienstgeber zu verantworten.
Daher ist es ratsam, bereits bei der Begründung des Dienstverhältnisses nach weiteren Beschäftigungsverhältnissen zu fragen und vom Dienstnehmer eine schriftliche Erklärung betreffend weiterer Dienstverhältnisse einzufordern. Gibt der Dienstnehmer weitere Beschäftigungen an, so muss dies bei der Vereinbarung der Arbeitszeit berücksichtig werden. Die höchstzulässige Gesamtarbeitszeit darf nicht überschritten werden.
- Halten Sie dazu im Dienstvertrag eine entsprechende Vereinbarung fest.
Ihre Fragen beantworte ich gerne persönlich – rufen Sie mich doch einfach an oder senden Sie mir ein E-Mail:
Robert Pürstinger
> +43 (0)664 2020498
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