GILT EINE KÜNDIGUNG PER E-MAIL ODER SMS?
- Ist eine Kündigung per E-Mail oder SMS zulässig?
- Elektronische Medien bieten Chancen und Risiken
Kündigung per E-Mail oder SMS
Die Beendigung von Dienstverhältnissen wird im öfter per E-Mail oder SMS durchgeführt. Dahinter steckt der Gedanke, dass Mitarbeiter über Smartphone oder Tablet überall und rund um die Uhr erreichbar sind.
Hinsichtlich der Art der Auflösung besteht grundsätzlich Formfreiheit im Arbeitsrecht, sofern nicht durch Kollektivvertag, Einzelvertrag oder spezielle Gesetze die Schriftform verlangt wird.
Ein wesentliches Kriterium bei Kündigung ist der „Zugang der Kündigung“, um Rechtswirkung zu erreichen. Das bedeutet, die Auflösungserklärung muss dem Vertragspartner zugehen – das Gegenüber muss von der Erklärung Kenntnis erlangen.
Das E-Commercegesetz regelt, dass elektronische Erklärungen zugehen, sobald sie der Empfänger unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann. Ein E-Mail oder SMS gilt daher als zugegangen, wenn es vom Empfänger abgerufen werden kann, also in dessen Mailbox eingelangt und gespeichert ist, oder am Bildschirm angezeigt oder ausgedruckt werden kann.
Problematisch ist der Beweis, ob der Empfänger die Nachricht tatsächlich erhalten hat. So kann z.B. durch mangelnde Internetverbindung, ausgeschaltete oder vergessene Empfangsgeräte die Zustellung verzögert werden.
- Wird das Dienstverhältnis per E-Mail oder SMS gekündigt, muss sichergestellt werden, dass der Empfänger die Nachricht erhalten hat.
- Empfehlenswert ist daher das Anfordern einer Lesebestätigung.
- Das Beweisrisiko trägt aber weiterhin das Unternehmen. Somit ist bei dieser Art der Zustellung generell Vorsicht geboten. Erfahrungen und Judikatur dazu sind noch gering.
Ihre Fragen beantworte ich gerne persönlich – rufen Sie mich doch einfach an oder senden Sie mir ein E-Mail:
Robert Pürstinger
> +43 (0)664 2020498
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