KORREKTE ERMITTLUNG VON NICHTLEISTUNGSLÖHNEN:

  • Verpflichtende Zahlung des Ausfallsentgelts.
  • Regeln und Berechnung beachten.

Ausfallsentgelt

Im Falle einer Arbeitsverhinderung durch Krankheit bzw. Unfall oder bei urlaubs- bzw. feiertagsbedingten Abwesenheiten behalten die Arbeitnehmer ihren Anspruch auf Entgelt.

Obwohl die Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG), des Angestelltengesetzes (AngG), des Urlaubsgesetzes (UrIG) sowie des Arbeitsruhegesetzes (ARG) unterschiedlich formuliert sind, beinhalten sie allesamt folgenden Grundsatz:

  • Der jeweilige Arbeitnehmer ist während dieser Zeiten einkommensmäßig so zu stellen, als hätte er die ausgefallenen Arbeiten geleistet. Dabei darf weder ein wirtschaftlicher Nachteil noch ein Vorteil entstehen.

Fortzuzahlendes Entgelt

Somit sind all jene Leistungen (Geld- und Sachbezüge) fortzuzahlen, die dem Arbeitnehmer für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft gebühren. Darunter fallen jedenfalls

  • Überstundenentgelte sowie Überstundenpauschalen,
  • Mehrarbeitsentgelte,
  • Provisionen und sonstige leistungsabhängige variable Entgeltbestandteile sowie
  • diverse Zulagen wie Gefahren-, Erschwernis-, Schmutz- und Funktionszulagen.

Aufwandsentschädigungen (z.B. Diäten etc.) sowie jene Sachbezüge und Leistungen, die wegen ihres unmittelbaren Zusammenhanges mit der Erbringung der Arbeitsleistung während Nichtleistungszeiten nicht in Anspruch genommen werden können (z.B. freie Getränke am Arbeitsplatz), gehören nicht zum fortzuzahlenden Entgelt. Über- bzw. Mehrarbeitsstunden, für die Zeitausgleich vereinbart wurde, bleiben ebenfalls unberücksichtigt.

Während der Nichtleistungszeiten ist stets das regelmäßige Entgelt fortzuzahlen. Bei dessen Ermittlung ist zu unterscheiden, ob dieses konkret prognostizierbar ist oder seine Höhe nicht verlässlich im Vorhinein festgestellt werden kann.

Prognose möglich

Dort, wo nach dem typischen Geschehensablauf unzweifelhaft feststeht, welche Arbeiten zu erbringen wären und welches Entgelt hierfür gebührt hätte, bedarf es keiner weiteren Untersuchung. Das Entgelt ist unverändert in der jeweiligen Höhe weiter zu leisten. Dies trifft in der Regel auf Arbeiten zu, für die ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeitabschnitten bemessenes Entgelt zusteht.

Aber auch Über- und Mehrarbeitsstunden sind prognostizierbar wenn sie auf Grund einer im Voraus bestimmten Arbeitszeiteinteilung dezidiert vereinbart wurden (z.B. zwei Überstunden jeden Freitag im Monat). Überstundenpauschalen dürfen ebenfalls nicht geschmälert werden.

Prognose nicht möglich

Kann im Vorhinein nicht festgestellt werden, in welchem Ausmaß Entgelt zu leisten gewesen wäre, ist von der Vergangenheit auf die Zukunft zu schließen. Bei regelmäßig gebührenden variablen Entgeltteilen (Überstunden, Gefahrenzulagen etc.) muss innerhalb eines repräsentativen Beobachtungszeitraumes eine Durchschnittsberechnung angestellt werden.

In der Praxis hat sich in Analogie zu den gesetzlichen Regelungen für Akkord-, Stück- und ähnliche Leistungslöhne grundsätzlich ein Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen (drei Monate) etabliert. Im Zweifel sowie bei Provisionen und leistungsabhängigen Prämien ist ein Jahresdurchschnitt zu bilden. Kollektivvertragliche Regelungen sind natürlich zu beachten.

Neutrale Zeiten

Zeiten, in denen der Arbeitnehmer (z.B. wegen Krankheit) nicht aktiv gearbeitet hat, sind bei der Prüfung der Regelmäßigkeit sowie bei der Durchschnittsberechnung zu neutralisieren. Andernfalls käme es zu einer Verfälschung des Ergebnisses.

Ihre Fragen beantworte ich gerne persönlich – rufen Sie mich doch einfach an oder senden Sie mir ein E-Mail:

Robert Pürstinger

> +43 (0)664 2020498

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