FÜR MITARBEITER MIT REGELMÄSSIGER BILDSCHIRMARBEIT GELTEN BESONDERE RECHTE:

  • Für Bildschirmarbeit gibt es klare Regeln.
  • Das gilt für Pausen, Equipment und gesundheitliche Vorkehrungen.

Regelungen für die Bildschirmarbeit

„Bildschirmarbeit“ ist eine Tätigkeit, wenn Dienstnehmer durchschnittlich mehr als zwei Stunden ihrer täglichen Arbeitszeit ununterbrochen oder mehr als drei Stunden ihrer Tagesarbeitszeit mit Unterbrechungen mit Bildschirmarbeit beschäftigt sind.

Nach jeweils 50 Minuten ununterbrochener Bildschirmarbeit muss eine in die Arbeitszeit einzurechnende (= bezahlte) Pause oder ein entlastender Tätigkeitswechsel im Ausmaß von jeweils mindestens zehn Minuten eingelegt werden. Pause oder Tätigkeitswechsel können auch in die anschließende zweite Stunde verlegt werden, wenn der Arbeitsablauf das erfordert.

Leisten Mitarbeiter nicht mehr als zwei Stunden täglich ununterbrochene Bildschirmarbeit, ist weder eine Pause noch ein Tätigkeitswechsel erforderlich.

Wenn aus zwingenden technischen Gründen eine Pausenregelung oder ein Tätigkeitswechsel nicht möglich sind, muss eine gleichwertige andere Pausenregelung getroffen werden oder es ist ein gleichwertiger Tätigkeitswechsel vorzusehen.

Ausstattung der Bildschirmarbeitsplätze

Die Bildschirmarbeitsverordnung regelt die konkrete technische Ausgestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen, an die sich der Dienstgeber halten muss. Das betrifft z.B. Bildschirm und Tastatur, Arbeitstisch, Arbeitsfläche und Arbeitsstuhl sowie Beleuchtung und eventuelle Strahlungen.

Evaluierung der Arbeitsbedingungen

Alle Bildschirmarbeitsplätze sind auf Gefahren, Sicherheit und Gesundheit der Dienstnehmer zu evaluieren. Besonders zu beachten ist die mögliche Beeinträchtigungen des Sehvermögens sowie physische und psychische Belastungen. Dabei ist auch zu überprüfen, ob überhaupt Bildschirmarbeit verrichtet wird.

Die Untersuchung der Augen ist verpflichtend

Der Dienstgeber muss dem Dienstnehmer bei Vorliegen von Bildschirmarbeit eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens anbieten, und zwar vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in Abständen von drei Jahren und zusätzlich bei Auftreten von Sehbeschwerden, die auf Bildschirmarbeit zurückgeführt werden können.

Die Kosten für diese Untersuchungen sind, soweit sie nicht ohnedies von der Krankenkasse übernommen werden, vom Dienstgeber zu tragen.

Bildschirmbrille

Die Bildschirmbrille schützt den Sehapparat vor den Belastungen durch die Bildschirmarbeit.

Eine Brille gilt dann als Bildschirmbrille, wenn damit durch die Bildschirmarbeit hervorgerufene Beschwerden vermindert bzw. beseitigt werden und normale Sehhilfen (Lesebrillen) nicht für die Bildschirmarbeit verwendet werden können.

Ergibt die augenärztliche Untersuchung, dass der Dienstnehmer bei der Bildschirmarbeit mit einer normalen Brille das Auslangen findet, besteht kein Anspruch auf eine Bildschirmbrille.

Ist eine Bildschirmbrille medizinisch indiziert, muss der Dienstgeber die Kosten übernehmen. Dazu zählen auch – wenn nötig – die Kosten für entspiegelte Gläser oder Spezialgläser, die aus Gründen des Dienstnehmerschutzes erforderlich sind. Dem Dienstnehmer steht zwar die Möglichkeit offen, sich eine gefälligere Bildschirmarbeitsbrille zu beschaffen, für die Zusatzkosten muss er aber selbst aufkommen.

Ihre Fragen beantworte ich gerne persönlich – rufen Sie mich doch einfach an oder senden Sie mir ein E-Mail:

Robert Pürstinger

> +43 (0)664 2020498

> office@pmp.co.at

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