VEREINBARUNG EINES UNVERBINDLICHKEITS-VORBEHALTS BEI FREIWILLIG GEWÄHRTEN ZUWENDUNGEN AN DIENSTNEHMER:

  • Sicherheit durch Widerrufs- oder Unverbindlichkeitsvorbehalt.
  • Achten Sie auf die „Betriebsübung“.

Vorsicht bei freiwilligen Zuwendungen

Entgelt ist jede Art von Geld oder Sachleistung und umfasst neben

  • dem monatlichen Gehalt oder Lohn auch
  • andere Geldzuwendungen wie Prämien, Provisionen und Überstundenpauschalen oder
  • Sachzuwendungen wie Firmenauto oder Dienstwohnung.

Eine Reduzierung oder Einstellung von Entgelt ist nur für freiwillig gewährte Zuwendungen möglich. Gesetzliche und kollektivvertragliche Entgeltansprüche müssen immer eingehalten werden. Diese können im aufrechten Dienstverhältnis nicht eingeschränkt werden, selbst dann nicht, wenn der Dienstnehmer damit einverstanden wäre.

Grundsätzlich ist eine einseitige Änderung des Entgelts nicht möglich. Für jede Änderung ist die Zustimmung des Dienstnehmers notwendig. Möchte sich der Dienstgeber die Möglichkeit sichern, eine freiwillige Zuwendung wieder reduzieren oder einstellen zu können, müsste er das mit einem Widerrufs- oder Unverbindlichkeitsvorbehalt bereits bei der Gewährung tun.

  • Selbst mit einem Widerrufsvorbehalt müssen bei einseitiger Änderung aber sachliche Gründe vorliegen und dem Dienstnehmer muss die Höhe der Entgeltschmälerung zumutbar sein.
  • Freiwillige Leistungen werden zu Vertragsbestandteilen, sobald sie dem Arbeitnehmer wiederholt gewährt werden (Betriebsübung).
  • Halten Sie die Gewährung einer freiwilligen Leistung schriftlich fest und weisen Sie ausdrücklich auf die Unverbindlichkeit und die jederzeitige Widerrufbarkeit hin. Die bloße Betonung der Freiwilligkeit genügt in diesem Fall nicht.

Ihre Fragen beantworte ich gerne persönlich – rufen Sie mich doch einfach an oder senden Sie mir ein E-Mail:

Robert Pürstinger

> +43 (0)664 2020498

> office@pmp.co.at

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