REICHT ES, WENN EIN MITARBEITER PER SMS ODER E-MAIL MITTEILT, DASS ER KRANK IST?

  • Krankmeldung per Brief, Fax, SMS oder E-Mail.
  • Auch dritte Personen können die Krankmeldung übermitteln.

Gilt eine Krankmeldung per SMS oder E-Mail?

Grundsätzlich ist eine Krankmeldung per SMS oder E-Mail zulässig. Der Dienstnehmer muss aber sicherstellen, dass der Dienstgeber die Nachricht erhalten hat.

Das Gesetz nennt keine Regelungen, in welcher Form der Dienstnehmer seiner Meldepflicht im Krankheitsfall nachkommen muss. Grundsätzlich ist daher sowohl eine Krankmeldung per Brief, Fax, SMS oder E-Mail denkbar und zulässig.

Aber Achtung, der Dienstgeber muss den Empfang bestätigen. Erfolgt eine Krankmeldung per SMS, trägt der Dienstnehmer das Risiko einer erfolgreichen Übermittlung. Dasselbe gilt für eine Krankmeldung per E-Mail. Auch hier trägt der Dienstnehmer das Zugangsrisiko. Das Sendeprotokoll alleine stellt keinen ausreichenden Nachweis für den Zugang der E-Mail dar.

Der Dienstnehmer kann nur dann sichergehen, dass die E-Mail den Dienstgeber erreicht hat, wenn er sich den Empfang der Krankmeldung vom Dienstgeber bestätigen lässt. Auch bei einer Krankmeldung in Form einer SMS ist der Dienstnehmer beweispflichtig, dass der Arbeitgeber die SMS störungsfrei erhalten hat.

Eine Krankmeldung kann grundsätzlich auch durch eine dritte Person erfolgen – beispielsweise durch den Ehepartner, Lebensgefährten oder die Eltern. Der Dienstnehmer ist nicht verpflichtet, dem Dienstgeber persönlich das Vorliegen der Dienstverhinderung zu melden. Lässt der Dienstgeber dem Dienstnehmer aber über eine dritte Person ausrichten, dass eine Krankenstandsbestätigung beizubringen ist, ist diese Aufforderung nur rechtswirksam, wenn die dritte Person berechtigt ist, Erklärungen vom Dienstgeber für den Dienstnehmer in Empfang zu nehmen.

Regelung im Dienstvertrag:

  • Bereits im Dienstvertrag sollte geregelt werden, in welcher Form Krankmeldungen grundsätzlich zu erfolgen haben und wer im Unternehmen berechtigt ist, Krankmeldungen entgegenzunehmen. Das schafft Klarheit für beide Seiten.
  • Darüber hinaus sollte der Dienstvertrag einen Passus enthalten, wonach der Dienstnehmer dritte Personen, die in seinem Namen Erklärungen abgeben, auch dazu bevollmächtigt, Erklärungen des Dienstgebers entgegenzunehmen.

Krankenstandsbestätigung:

  • Eine Krankenstandsbestätigung muss der Dienstnehmer hingegen nur vorlegen, wenn er vom Dienstgeber je Anlassfall ausdrücklich dazu aufgefordert wird. Eine Säumnis führt zum Verlust des Anspruches auf Entgeltfortzahlung für die Dauer der Säumnis.
  • Eine generelle Nachweispflicht gibt es also nicht. Auch nicht, wenn der Dienstvertrag regelt, dass ab einer Krankenstandsdauer von drei Tagen eine Krankenstandsbestätigung automatisch beizubringen ist. Dem Dienstnehmer sollte für die Vorlage der Krankenstandsbestätigung ein konkretes Datum gesetzt werden.

Ihre Fragen beantworte ich gerne persönlich – rufen Sie mich doch einfach an oder senden Sie mir ein E-Mail:

Robert Pürstinger

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