KANN MAN BEWERBER KOSTENLOS UND OHNE ANMELDUNG ZUR SOZIALVERSICHERUNG ZUR PROBE ARBEITEN LASSEN?
- Arbeiten auf Probe – wie geht das?
- Meist besteht ein reguläres, meldepflichtiges Dienstverhältnis.
Schnuppern, Probearbeit, Arbeitserprobung
Egal, wie die Tätigkeit bezeichnet wird, sobald die klassischen Dienstnehmermerkmale vorliegen (persönliche Arbeitspflicht, Weisungen, Kontrolle, Eingliederung in den Betrieb, Entlohnung etc.), besteht ein reguläres, meldepflichtiges Dienstverhältnis. Hier ein kurzer Überblick über das Arbeiten auf Probe.
Arbeitserprobung und Probezeit
Schon während der Probezeit wird ein (grundsätzlich jederzeit lösbares) sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis begründet, dessen Dauer durch gesetzliche oder kollektivvertragliche Bestimmungen geregelt ist. Sieht der Kollektivvertrag nicht zwingend eine Probezeit vor, muss sie (sofern gewünscht) unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen vereinbart werden. Eine Verlängerung der Probezeit ist unwirksam und kann dazu führen, dass die Verlängerung als unbefristetes Dienstverhältnis gewertet wird.
Probearbeit
Vorsicht ist geboten, wenn jemand im Rahmen eines Einstellungsgespräches zu einer Probearbeit bzw. einem Probetag aufgefordert wird. Die entscheidende Frage dabei ist, ob das Herstellen oder Durchführen einer Probearbeit noch zur Bewerbungsphase gehört oder dadurch bereits ein Dienstverhältnis entsteht.
Dazu stellte der VwGH u. a. fest: Wird das Bewerbungsgespräch dazu benutzt, eine üblicherweise zu bezahlende Arbeitsleistung in Anspruch zu nehmen, so wird das Vorstellungsgespräch bereits in die eigentliche Betriebsarbeit erstreckt.
Die Folge ist, es tritt ein Dienstverhältnis ein. Der Dienstgeber kann sich zwar von der fachlichen Qualität eines Bewerbers durch kurze praktische Erprobungen überzeugen, diese dürfen aber den Umfang und der Sache nach nicht über das bei einem derartigen Gespräch Übliche und Zulässige hinausgehen.
Schnuppern
Oft werden Beschäftigungsverhältnisse fälschlicherweise als Schnupperlehre oder Volontariat bezeichnet. In der Praxis liegen aber in den meisten Fällen die dafür nötigen Voraussetzungen nicht vor.
Auch hier schützt also die bloße Bezeichnung nicht davor, dass auf Grund der tatsächlichen Gegebenheiten (Entlohnung, Art und Weise der Arbeitsausübung, persönliche Leistungspflicht etc.) ein echtes Dienstverhältnis eintritt.
Ihre Fragen beantworte ich gerne persönlich – rufen Sie mich doch einfach an oder senden Sie mir ein E-Mail:
Robert Pürstinger
> +43 (0)664 2020498
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