DÜRFEN IM VORSTELLUNGSGESPRÄCH TATSÄCHLICH KEINE PRIVATEN FRAGEN GESTELLT WERDEN?

  • Welche Fragen sind erlaubt?
  • Nicht alle Fragen müssen wahrheitsgetreu beantwortet werden.

Bewerbung – nicht alle privaten Fragen sind erlaubt

Die Grundregel lautet, dass Fragen, die den privaten Bereich des Arbeitnehmers betreffen, unzulässig sind. Die Persönlichkeitsrechte eines Arbeitnehmers dürfen nicht verletzt werden. Gesetzlich ist allerdings nicht ausdrücklich geregelt, welche Fragen in einem Vorstellungsgespräch zulässig sind oder nicht.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur dann, wenn ein unmittelbarer Einfluss auf das Arbeitsverhältnis gegeben ist und das Interesse des Arbeitgebers schwerer wiegt als das Geheimhaltungsinteresse des Arbeitnehmers.

Achtung: Unzulässige private Fragen müssen vom Arbeitnehmer nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden! Aufgrund der Falschbeantwortung drohen auch keine rechtlichen Konsequenzen.

Ergibt eine Interessenabwägung ein sachlich gerechtfertigtes Interesse des Arbeitgebers, kann eine private Frage ausnahmsweise zulässig sein. Demzufolge kann eine wahrheitswidrige Beantwortung des Arbeitnehmers durchaus arbeitsrechtliche Folgen, wie eine gerechtfertigte Entlassung, nach sich ziehen.

Der Bewerber muss Fragen dann wahrheitsgemäß beantworten, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib oder Leben anderer besteht oder wenn Vermögensinteressen Dritter unmittelbar und schwerwiegend berührt werden.

Jedenfalls zulässig sind Fragen des Dienstgebers nach:

  • der Adresse,
  • dem Geburtsdatum,
  • der Staatsbürgerschaft,
  • der Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes sowie
  • nach dem Familienstand und Kindern.

An diesen Informationen besteht ein Interesse, da der Arbeitgeber wissen muss, an welche Adresse Schreiben zugestellt werden können, ob der Dienstnehmer arbeiten darf und geschäftsfähig ist sowie ob aufgrund seines Alters Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entfallen.

Die Herkunft ist bedeutend, da für nicht-österreichische Staatsbürger möglicherweise eine Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erforderlich ist. Die Frage nach Familienstand und Kindern kann insofern von Bedeutung sein, als dem Dienstnehmer möglicherweise Zulagen laut Kollektivvertrag zustehen.

Achtung: Ein Arbeitgeber sollte keinen Bewerber abweisen, weil dieser zum Beispiel angibt, Kinder zu haben oder in naher Zukunft haben zu wollen. Das wäre diskriminierend und könnte Schadenersatzanspruche nach sich ziehen.

EINIGE FAKTEN

  • Gehalt: Fragen nach der Höhe des bisherigen Gehalts müssen nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden.
  • Qualifikation: Fragen nach der fachlichen Qualifikation und der Berufserfahrung sind zulässig. Sie werden für die Einstufung in den Kollektivvertrag oder sonstige Gehaltsordnung benötigt.
  • Finanzen: Fragen zum finanziellen Hintergrund des Bewerbers muss dieser nicht wahrheitsgemäß beantworten. Ausnahmen gibt es nur bei besonderen Umständen, zum Beispiel, wenn der Arbeitgeber durch die privaten Vermögensverhältnisse des Arbeitnehmers unmittelbar berührt wird (Konkursverfahren).
  • Führerschein: Ist der Besitz eines Führerscheins Voraussetzung für die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit und somit eine fachliche Anforderung an den Bewerber, ist die Frage nach dem Führerscheinbesitz zulässig.
  • Gesundheitszustand: Grundsätzlich sind Fragen zum Gesundheitszustand und nach Krankheiten ebenfalls unzulässig. Sollte jedoch eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Eignung des Kandidaten gesetzlich vorgeschrieben sein oder für die konkrete Tätigkeit relevant sein, sind Fragen nach dem Gesundheitszustand wahrheitsgetreu zu beantworten.
  • Schwangerschaft: Fragen nach dem Vorliegen einer Schwangerschaft oder nach der Familienplanung sind in einem Bewerbungsgespräch unzulässig und müssen nicht wahrheitsgetreu beantwortet werden.
  • Vorstrafen: Die Frage nach getilgten Vorstrafen muss an und für sich nicht beantwortet werden. Der Stellenbewerber hat auch nicht von sich aus darauf hinzuweisen. Ungetilgte Vorstrafen sind dann zu melden, wenn zwischen der künftig auszuübenden Tätigkeit und dem Delikt, weswegen die Verurteilung erfolgte, ein besonderer Zusammenhang besteht und der Verlust der Vertrauenswürdigkeit angenommen werden muss. So hat ein Kassier in der Bank noch ungetilgte Vorstrafen wegen Unterschlagung oder Veruntreuung bekannt zu geben. Ein Außendienstmitarbeiter muss Fragen nach Verkehrsunfällen mit Personenschäden wahrheitsgemäß beantworten.

Ihre Fragen beantworte ich gerne persönlich – rufen Sie mich doch einfach an oder senden Sie mir ein E-Mail:

Robert Pürstinger

> +43 (0)664 2020498

> office@pmp.co.at

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