WAS TUN, WENN SICH EIN NEUER MITARBEITER SCHON AM ERSTEN ARBEITSTAG KRANK MELDET UND NICHT ZUR ARBEIT KOMMT?

  • Vertragsauflösung ist (nicht in allen Fällen) möglich.
  • Entgeltfortzahlung erst ab Arbeitsantritt.

Krank bereits am ersten Arbeitstag

Wenn ein neuer Mitarbeiter vor dem erstmaligen Antreten bei seiner neuen Dienststelle, erkrankt, stellen sich Dienstgeber die Frage, ob sie das Dienstverhältnis aufgrund des Nichtantritts auflösen können. Das ist grundsätzlich möglich, es muss – aber Folgendes beachtet werden:

Angestellte:

  • Nach dem Angestelltengesetz kann der Dienstgeber noch vor Antritt des neuen Mitarbeiters von einem bereits geschlossenen Dienstvertrag zurücktreten, wenn sich der Dienstantritt wegen eines unabwendbaren Hinderungsgrundes, wie einer Krankheit oder eines Unfalls, um mehr als 14 Tage verzögert.

Arbeiter:

  • Für Arbeiter enthält das Gesetz keine vergleichbare Sonderregelung, die allgemeinen Normen des Zivilrechts sind anzuwenden. Das bedeutet: Ein Rücktritt mit sofortiger Wirkung ist nicht möglich, dem Dienstnehmer muss eine angemessene Nachfrist für den Dienstantritt gesetzt werden. Erst nach Verstreichen dieser Nachfrist kann ein Rücktritt erklärt werden.

Sowohl bei Angestellten als auch bei Arbeitern kann ein sofortiger Rücktritt dann erfolgen, wenn eine Probezeit wirksam vereinbart wurde oder sich aus dem Kollektivvertrag eine automatische Probezeit ergibt.

Entgeltfortzahlung ist erst ab dem Zeitpunkt des tatschlichen Arbeitsantritts zu leisten. Bleibt daher der Dienstnehmer aus Krankheitsgründen an seinem ersten Arbeitstag der Arbeit fern, hat er keinen Anspruch darauf.

Auch die Anmeldung bei der Sozialversicherung hängt vom tatsächlichen Arbeitsbeginn ab. Wird der erstmalige Dienst aufgrund einer Erkrankung daher nicht angetreten, bedarf es vorerst keiner Anmeldung zur Sozialversicherung.

Ihre Fragen beantworte ich gerne persönlich – rufen Sie mich doch einfach an oder senden Sie mir ein E-Mail:

Robert Pürstinger

> +43 (0)662 441866

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