KANN EIN MITARBEITER WÄHREND SEINES URLAUBES GEKÜNDIGT WERDEN?
- Wenn der Dienstnehmer nicht zuhause ist?
- Ablauf der Frist beginnt erst nach der Zustellung.
Kündigung im Urlaub
Grundsätzlich ja, aber aufgrund des hohen Zustell- und Entschädigungsrisikos sollte im Urlaub von einer Kündigungszustellung eher abgesehen werden.
- Der Oberste Gerichtshof hat z.B. die Kündigung eines Dienstverhältnisses mit einer sehr kurzen (etwa 14-tägigen) Kündigungsfrist, die innerhalb des Urlaubs lag als zeitwidrig beurteilt, weil durch die Kündigung auch dem Erholungszweck des Urlaubs widersprochen wurde. Dem Dienstnehmer wurde eine Kündigungsentschädigung zugesprochen, und zwar für jene Kündigungsfrist, die sich ergeben hätte, wenn der Dienstnehmer erst nach der Rückkehr aus dem Urlaub gekündigt worden wäre.
Die Kündigung durch den Dienstgeber ist eine einseitige Willenserklärung des Dienstgebers. Dabei gilt der Grundsatz, dass der Dienstgeber keine Zustimmung des Dienstnehmers zur durchgeführten Kündigung braucht. Aber er muss sicherstellen, dass dem Dienstnehmer die Kündigung nachweislich zugegangen ist, erst danach kann der Ablauf der Kündigungsfrist beginnen!
Wenn ein Dienstgeber die Kündigung per Post zuschicken möchte, muss sie unbedingt als Einschreiben gesendet werden. Der Postweg geht immer zu Lasten des Dienstgebers. Die Kündigung gilt als zugegangen, sobald sich der Dienstnehmer unter normalen Umständen von deren Inhalt Kenntnis verschaffen konnte. Ein Dienstnehmer kann daher weder durch Annahmeverweigerung noch durch Unterlassung der Abholung den Beginn des Laufes der Kündigungsfrist verhindern oder verschleppen.
Der Dienstgeber sollte sich unbedingt vergewissern, ob der Dienstnehmer zum Zeitpunkt der geplanten Kündigungszustellung überhaupt zu Hause ist. Im Urlaub kann es sehr häufig vorkommen, dass sich der Dienstnehmer während dieser Zeit überhaupt nicht an seinem Wohnort aufhält!
- Kann der Dienstnehmer die Kündigung nicht in Empfang nehmen, weil er nicht da ist, beginnt der Ablauf der Kündigungsfrist nicht. Das hat zur Folge, dass die korrekten Beendigungstermine des Dienstverhältnisses, die sogenannten Kündigungstermine, nicht mehr zeitgerecht zustande kommen und deshalb Nachforderungen auf Kündigungsentschädigung vorprogrammiert sind.
Ihre Fragen beantworte ich gerne persönlich – rufen Sie mich doch einfach an oder senden Sie mir ein E-Mail:
Robert Pürstinger
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